Diese Beschränkung gilt allerdings nur für niedergelassene Ärzte, nicht für Klinikärzte. Zwei Beiträge in der Zeitschrift "Fortschritte der Neurologie, Psychiatrie" (Georg Thieme Verlag, Stuttgart. 2007) zeigen auf, welche Probleme sich daraus für den Arzt ergeben. Da die Ersatzkassen Medikamente, wenn sie "off-Label" verordnet werden, nicht bezahlen, und da außerdem die Produkthaftung nicht greift, bleibt nur übrig, das Medikament auf einem Privat-Rezept zu verordnen und den Patienten ausführlich über die Risiken aufzuklären. Die Probleme entstehen unter anderem dadurch, dass es in der Psychiatrie altbewährte Medikamente gibt, bei denen die Industrie kein finanzielles Interesse an einer aufwendigen Neuzulassung hat. Weiterhin kann die Medikamentenzulassung aus verschiedenen Gründen mit dem medizinischen Fortschritt nicht Schritt halten. Ein grundsätzliches Problem besteht ferner darin, dass die Behandlungsstrategien sich ursprünglich an den Krankheiten ausgerichtet haben, während in den zurückliegenden Jahren ein Paradigmenwechsel eingetreten ist, indem die Psychiater heute nach modernsten Gesichtspunkten symptomorientiert therapieren. Die Einteilung und Zulassung der Psychopharmaka unterliegt aber weiterhin dem alten Klassifikationsmuster ihrer ursprünglichen Entwicklung als Antidepressivum, Antipsychotikum oder Tranquillizer. Um das Verwirrspiel komplett zu machen, kann ein Arzt unter gewissen Umständen zum Off-Label-Use verpflichtet sein, wenn ein Medikament besonders geeignet ist und keine Behandlungsalternativen verfügbar sind. Ein weiteres Problem ergibt sich, wenn ein Patient im Krankenhaus Off-Label behandelt wurde und der Hausarzt nach der Entlassung dieses Medikament nicht weiter verordnen darf. Besonders betroffen durch die Regelungen im Off-Label-Use sind die Kinderheilkunde, die Krebsbehandlung und die Neurologie. Eine sinnvolle Therapie ist aber auch in der Psychiatrie ohne Off-Label-Use in vielen Fällen nicht möglich. Es drängt sich daher die Frage auf, wem das Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. März 2002 nützt? Es nutzt weder der Psychiatrie, noch den Kostenträgern, noch den Patienten, für den bei strenger Einhaltung der an den Off-Label-Use geknüpften Bedingungen die erforderlichen Behandlungszeiten unnötig verlängert werden.
H.-A. Washeim, M. Weih:
Off-Label-Use im psychiatrischen Spannungsfeld.
Off-Label-Use in der Psychiatrie.
Fortschritte der Neurologie Psychiatrie 2008; 76 (1); S. 1; 7-13