Der Prüfling erhält nach Bestehen der jeweiligen Prüfung (§ 26 und § 32 ÄAppO) vom zuständigen Landesprüfungsamt für Medizin ein Zeugnis.
Das Zeugnis über den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist das Abschlusszeugnis über die Ärztliche Prüfung. Es enthält eine Gesamtnote, bei deren Ermittlung der Zweite Abschnitt gegenüber dem Ersten doppelt gewichtet wird (§ 33 ÄAppO).
Dieses Zeugnis ist ein der gegenseitigen Anerkennung in den Mitgliedstaaten des EWR unterliegendes ärztliches Diplom über ein abgeschlossenes, den Vorschriften des EU-Rechts entsprechendes Hochschulstudium der Medizin.